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Aufsichtspflicht Aktuell
November 2000

Noch mehr Service: Vortragsmaterial zum Download

Aufsichtspflicht.de bietet als neuen Service nun neben dem Skript auch dazu passendes Vortragsmaterial zum kostenlosen Download an. Mit der Powerpoint-Präsentation die 13 Folien umfasst kann ein ca. 1 stündiger Vortrag zur Schulung von Jugendleitern und Ferienbetreuern gestaltet werden. Wir hoffen damit einen weiteren Beitrag zur Steigerung der Qualität der Jugendleiterausbildung leisten zu können. Und hier gehts zum Download

Bundesregierung plant Neuregelungen beim Jugendschutzgesetz

Nach Informationen des Nachrichtenmagazins Der Spiegel plant die Bundesregierung Neuregelungen im Bereich des Jugendschutzes. Jugendliche sollen in Zukunft Gaststätten und Diskotheken künftig bis 23.00 Uhr alleine ohne Aufsicht besuchen dürfen. Bei Veranstaltungen, die von Trägern der Jugendhilfe organisiert werden, soll den Jugendlichen der Besuch bis 01.00 Uhr gestattet werden. Das Gesetz soll damit den geänderten gesellschaftlichen Bedürfnissen angepaßt werden. Außerdem soll zukünftig die Aufstellung von Zigarettenautomaten auf Gaststätten-Toiletten verboten werden und Kneipen und Diskotheken gezwungen werden mindestens ein alkoholfreies Getränk billiger als das billigste alkoholische Getränk anzubieten.

3 neue Urteile zum Thema Aufsichtspflicht

Um einen noch besseren Überblick über die aktuelle Rechtsprechnung zum Thema Aufsichtspflicht zu erhalten, haben wir die Pressestellen aller deutschen Amtsgerichte und Landgerichte gebeten uns veröffentlichte Urteile zu diesem Thema zuzuschicken. In loser Folge werden wir nun die Leitsätze dieser Urteile veröffentlichen und gegebenenfalls mit einem kleinen Kommentar versehen. Einen vollständigen Überblick erhalten Sie auch in unserer Rechtsprechungsübersicht, in der alle relevanten Urteile nochmals thematisch geordnet aufgeführt sind.

> Aufsichtspflicht im Heim für schwer erziehbare Jugendliche

Leitsatz: Die Erfüllung der Aufsichtspflicht in einem Heim für schwer erziehbare Jugendliche gebietet es nicht, 14- und 15-jährigen Jungen, deren Neigung zu Straftaten bekannt ist, das unerlaubte Verlassen des Heimes unmöglich zu machen.
Zum Fall: Zwei Jungen, die in einem Heim für schwer erziehbare Jugendliche untergebracht waren, haben bei einer Bootsvermietung ein Kanu entwendet, dieses umgespritzt und haben damit zwei Tage und Nächte auf einem Fluß verbracht. Der Bootsvermieter verlangte Schadeneratz. Nach Ansicht des Gerichtes hätten derartige Taten nur durch ein gefängnisartiges Einsperren vermieden werden können, was in Anbetracht der pädagogischen Zielsetzung unvertretbar ist. In Anlehnung an die elterliche Aufsichtspflicht sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der bekannten Neigung zu Straftaten entgegengewirkt wird. Dies kann z.B. durch sinnvolle Freizeitbeschäftigung, Übertragung von Verantwortlichkeiten im Heimalltag, durch regelmäßige Belehrungen, durch Ahndungen schädlichen Verhaltens sowie durch erheblichen Personaleinsatz bei der Beaufsichtigung geschehen. (OLG Hamburg vom 8.4.1988, 1 U 157/86)

Anmerkung: Das Urteil konkretisiert deutlich den Bereich des sog. "Allgemeinen Lebensrisikos" bzw. die entsprechende Entlastungsvorschrift des § 832 I Satz 2 BGB. Falls es trotz aller Sorgfalt und bestmöglicher Beaufsichtigung zu Schäden kommt, kann ein Aufsichtspflichtiger nicht haftbar ge-macht werden. Der Geschädigte bleibt, sofern er - was selbstverständlich möglich ist - vom Schädiger keinen Ersatz bekommt, auf seinem Schaden "sitzen". Kinder, die sich in einer Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens aufhalten, dürfen nicht über einen längeren Zeitraum (hier 15 bis 20 Minuten) unbeaufsichtigt bleiben. Vielmehr ist eine engmaschige Kontrolle im Abstand von wenigen Minuten geboten.

> Aufsichtspflicht im Kindergarten

Leitsatz: Kinder, die sich in einer Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens aufhalten, dürfen nicht über einen längeren Zeitraum (hier 15 bis 20 Minuten) unbeaufsichtigt bleiben. Vielmehr ist eine engmaschige Kontrolle im Abstand von wenigen Minuten geboten.
Zum Fall:
Drei sechsjährige Kinder hatten von einem schlecht einsehbaren Teil des Kindergartengelände aus Steine auf außerhalb geparkte Fahrzeuge geworfen und diese dadurch beschädigt. Die Steine hatten sie vorher - ebenfalls unbemerkt - von einem anderen Teil des Geländes zusammengetragen. Nach Ansicht des Gerichtes, so auch die Vorinstanz, waren die Kinder zwar nicht "auf Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen, wegen der gerade bei Kindergruppen zu erwartenden Gefahren jedoch im Anstand von wenigen Minuten. Das Gericht betont ausdrücklich, dass es die Ansicht des LG Krefeld (Urteil vom 14.3.1996, 3 O 128/95 in dieser Sammlung noch nicht enthalten), wonach sechsjährige Kinder auf dem Außengelände eines Kindergartens ohne weiteres für Zeiträume von ½ Stunde unbeaufsichtigt bleiben dürfen, nicht teilt.
OLG Köln vom 20.5.1000, 7 U 5/99 (Vorinstanz LG Aachen, 4 O 213/98)

Anmerkung: Für den Fall, dass sich die Erzieherinnen hier auf das ihnen möglicherweise bekannte Urteil des LG Krefeld verlassen haben, zeigt sich über-deutlich das hohe Risiko und die trügerische Sicherheit einer allein an der Rechtsprechung orientierten Aufsichtsführung. Es kann nicht genug davor gewarnt werden, nicht blind auf Urteile in vermeintlich vergleichbaren Sachverhalten zu vertrauen. Denn einerseits sind Sachverhalte und die in ihnen handelnden Personen fast nie völlig identisch zu beurteilen, andererseits können auch Gerichte unterschiedliche Meinungen vertreten.

> Aufsichtspflicht am Abenteuerspielplatz

Leitsatz: Bei Abenteuerspielplätzen gelten - im Vergleich zu normalen Kinderspielplätzen - wegen der besonderen pädagogischen Zielsetzung abweichende Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers. Bei der Gestaltung des Spielbereiches dürfen die Besucher daher auch erheblicheren, nicht mehr ohne weiteres zu beherrschenden und zu kontrollierenden Gefahren ausgesetzt sein. So braucht die Gefahr eines Ins-Wasser-Fallens von einer niedrigen Brücke in seichtes Wasser, auch wenn dies offensichtlich ist, nicht unmöglich gemacht werden.
Zum Fall: Die beklagte Gemeinde ist Betreiberin eines Abenteuerspielplatzes (nach Art eines "Western-Fort"), auf dem über einen ca. 50 cm tiefen Fluß eine 5-6 Meter lange Hän-gebrücke in einer Höhe von 50 cm. über dem Wasserspiegel gespannt war. Seitliche Halteseile o.ä. waren nicht vorhanden. Als sich beim Spiel zwei 14-jährige Jugendliche auf der Brücke begegneten, verlor ein Junge das Gleichgewicht. Den Fall ins Wasser verwandelte er aber in einen Kopfsprung, bei dem er so unglücklich auf dem Grund des Flusses aufkam, dass er eine Querschnittlähmung davontrug.

BGH vom 25.4.1978, VI ZR 194/76 (Vorinstanzen OLG Hamm vom 9.6.1976, LG Paderborn vom 10.9.1975)

Anmerkung: Bei der Gestaltung "normaler" Spielplätze verlangt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und von den Benutzern nicht vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind. Bei Abenteuerspielplätzen dagegen, auf denen insbesondere für ältere Kinder die Freude am Abenteuer sowie am Bestehen eines Risikos vermittelt werden soll, wird ein nicht völlig behütetes Milieu geboten, das in etwa Ersatz bietet für die kaum mehr gebotenen Möglichkeiten des Spielens in der freien Natur. Die Konstruktion einer Hängebrücke ohne Sicherungsseile, deren Begehung ggf. Mut erfordert, ist daher nicht zu beanstanden. Hier kann auch die Gefahr eines "Ins-Wasser-Fallens", sofern nicht etwa wegen der Tiefe des Wassers eine besondere Gefährlichkeit besteht, in Kauf genommen werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Gemeinde gerade mit Kopfsprüngen von der Brücke rechnen musste. Das Gericht verneint dies aber, da die objektive Gefährlichkeit derartiger Sprünge für Jugendliche des betreffenden Alters ersichtlich war, die Gemeinde deshalb auch keine Schutzmaßnahmen ergreifen musste. Daher war auch das Aufstellen von Warnschildern o.ä. nicht erforderlich.

 

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