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Aufsichtspflicht
Aktuell
November 2000
Noch mehr Service:
Vortragsmaterial zum Download
Aufsichtspflicht.de bietet
als neuen Service nun neben dem Skript auch dazu passendes Vortragsmaterial
zum kostenlosen Download an. Mit der Powerpoint-Präsentation
die 13 Folien umfasst kann ein ca. 1 stündiger Vortrag zur
Schulung von Jugendleitern und Ferienbetreuern gestaltet werden.
Wir hoffen damit einen weiteren Beitrag zur Steigerung der Qualität
der Jugendleiterausbildung leisten zu können. Und
hier gehts zum Download
Bundesregierung
plant Neuregelungen beim Jugendschutzgesetz
Nach Informationen
des Nachrichtenmagazins Der Spiegel plant die Bundesregierung Neuregelungen
im Bereich des Jugendschutzes. Jugendliche sollen in Zukunft Gaststätten
und Diskotheken künftig bis 23.00 Uhr alleine ohne Aufsicht
besuchen dürfen. Bei Veranstaltungen, die von Trägern
der Jugendhilfe organisiert werden, soll den Jugendlichen der Besuch
bis 01.00 Uhr gestattet werden. Das Gesetz soll damit den geänderten
gesellschaftlichen Bedürfnissen angepaßt werden. Außerdem
soll zukünftig die Aufstellung von Zigarettenautomaten auf
Gaststätten-Toiletten verboten werden und Kneipen und Diskotheken
gezwungen werden mindestens ein alkoholfreies Getränk billiger
als das billigste alkoholische Getränk anzubieten.
3 neue Urteile zum
Thema Aufsichtspflicht
Um einen noch besseren
Überblick über die aktuelle Rechtsprechnung zum Thema
Aufsichtspflicht zu erhalten, haben wir die Pressestellen aller
deutschen Amtsgerichte und Landgerichte gebeten uns veröffentlichte
Urteile zu diesem Thema zuzuschicken. In loser Folge werden wir
nun die Leitsätze dieser Urteile veröffentlichen und gegebenenfalls
mit einem kleinen Kommentar versehen. Einen vollständigen Überblick
erhalten Sie auch in unserer Rechtsprechungsübersicht,
in der alle relevanten Urteile nochmals thematisch geordnet aufgeführt
sind.
> Aufsichtspflicht
im Heim für schwer erziehbare Jugendliche
Leitsatz:
Die Erfüllung der Aufsichtspflicht in einem Heim für schwer erziehbare
Jugendliche gebietet es nicht, 14- und 15-jährigen Jungen, deren
Neigung zu Straftaten bekannt ist, das unerlaubte Verlassen des
Heimes unmöglich zu machen.
Zum
Fall: Zwei Jungen, die in einem Heim für schwer erziehbare Jugendliche
untergebracht waren, haben bei einer Bootsvermietung ein Kanu entwendet,
dieses umgespritzt und haben damit zwei Tage und Nächte auf einem
Fluß verbracht. Der Bootsvermieter verlangte Schadeneratz. Nach
Ansicht des Gerichtes hätten derartige Taten nur durch ein gefängnisartiges
Einsperren vermieden werden können, was in Anbetracht der pädagogischen
Zielsetzung unvertretbar ist. In Anlehnung an die elterliche Aufsichtspflicht
sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der bekannten Neigung
zu Straftaten entgegengewirkt wird. Dies kann z.B. durch sinnvolle
Freizeitbeschäftigung, Übertragung von Verantwortlichkeiten im Heimalltag,
durch regelmäßige Belehrungen, durch Ahndungen schädlichen Verhaltens
sowie durch erheblichen Personaleinsatz bei der Beaufsichtigung
geschehen. (OLG Hamburg vom 8.4.1988, 1 U 157/86)
Anmerkung:
Das Urteil konkretisiert deutlich den Bereich des sog. "Allgemeinen
Lebensrisikos" bzw. die entsprechende Entlastungsvorschrift des
§ 832 I Satz 2 BGB. Falls es trotz aller Sorgfalt und bestmöglicher
Beaufsichtigung zu Schäden kommt, kann ein Aufsichtspflichtiger
nicht haftbar ge-macht werden. Der Geschädigte bleibt, sofern er
- was selbstverständlich möglich ist - vom Schädiger keinen Ersatz
bekommt, auf seinem Schaden "sitzen". Kinder, die sich in einer
Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens aufhalten, dürfen
nicht über einen längeren Zeitraum (hier 15 bis 20 Minuten) unbeaufsichtigt
bleiben. Vielmehr ist eine engmaschige Kontrolle im Abstand von
wenigen Minuten geboten.
> Aufsichtspflicht
im Kindergarten
Leitsatz:
Kinder, die sich in einer Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens
aufhalten, dürfen nicht über einen längeren Zeitraum (hier 15 bis
20 Minuten) unbeaufsichtigt bleiben. Vielmehr ist eine engmaschige
Kontrolle im Abstand von wenigen Minuten geboten.
Zum Fall: Drei
sechsjährige Kinder hatten von einem schlecht einsehbaren Teil des
Kindergartengelände aus Steine auf außerhalb geparkte Fahrzeuge
geworfen und diese dadurch beschädigt. Die Steine hatten sie vorher
- ebenfalls unbemerkt - von einem anderen Teil des Geländes zusammengetragen.
Nach Ansicht des Gerichtes, so auch die Vorinstanz, waren die Kinder
zwar nicht "auf Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen, wegen der
gerade bei Kindergruppen zu erwartenden Gefahren jedoch im Anstand
von wenigen Minuten. Das Gericht betont ausdrücklich, dass es die
Ansicht des LG Krefeld (Urteil vom 14.3.1996, 3 O 128/95 in dieser
Sammlung noch nicht enthalten), wonach sechsjährige Kinder auf dem
Außengelände eines Kindergartens ohne weiteres für Zeiträume von
½ Stunde unbeaufsichtigt bleiben dürfen, nicht teilt.
OLG Köln vom 20.5.1000, 7 U 5/99 (Vorinstanz LG Aachen, 4 O 213/98)
Anmerkung:
Für den Fall, dass sich die Erzieherinnen hier auf das ihnen möglicherweise
bekannte Urteil des LG Krefeld verlassen haben, zeigt sich über-deutlich
das hohe Risiko und die trügerische Sicherheit einer allein an der
Rechtsprechung orientierten Aufsichtsführung. Es kann nicht genug
davor gewarnt werden, nicht blind auf Urteile in vermeintlich vergleichbaren
Sachverhalten zu vertrauen. Denn einerseits sind Sachverhalte und
die in ihnen handelnden Personen fast nie völlig identisch zu beurteilen,
andererseits können auch Gerichte unterschiedliche Meinungen vertreten.
> Aufsichtspflicht
am Abenteuerspielplatz
Leitsatz:
Bei Abenteuerspielplätzen gelten - im Vergleich zu normalen Kinderspielplätzen
- wegen der besonderen pädagogischen Zielsetzung abweichende Anforderungen
an die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers. Bei der Gestaltung
des Spielbereiches dürfen die Besucher daher auch erheblicheren,
nicht mehr ohne weiteres zu beherrschenden und zu kontrollierenden
Gefahren ausgesetzt sein. So braucht die Gefahr eines Ins-Wasser-Fallens
von einer niedrigen Brücke in seichtes Wasser, auch wenn dies offensichtlich
ist, nicht unmöglich gemacht werden.
Zum Fall: Die beklagte Gemeinde ist Betreiberin eines Abenteuerspielplatzes
(nach Art eines "Western-Fort"), auf dem über einen ca. 50 cm tiefen
Fluß eine 5-6 Meter lange Hän-gebrücke in einer Höhe von 50 cm.
über dem Wasserspiegel gespannt war. Seitliche Halteseile o.ä. waren
nicht vorhanden. Als sich beim Spiel zwei 14-jährige Jugendliche
auf der Brücke begegneten, verlor ein Junge das Gleichgewicht. Den
Fall ins Wasser verwandelte er aber in einen Kopfsprung, bei dem
er so unglücklich auf dem Grund des Flusses aufkam, dass er eine
Querschnittlähmung davontrug.
BGH vom 25.4.1978,
VI ZR 194/76 (Vorinstanzen OLG Hamm vom 9.6.1976, LG Paderborn vom
10.9.1975)
Anmerkung:
Bei der Gestaltung "normaler" Spielplätze verlangt die Verkehrssicherungspflicht
grundsätzlich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko
bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und von den Benutzern nicht
vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind. Bei Abenteuerspielplätzen
dagegen, auf denen insbesondere für ältere Kinder die Freude am
Abenteuer sowie am Bestehen eines Risikos vermittelt werden soll,
wird ein nicht völlig behütetes Milieu geboten, das in etwa Ersatz
bietet für die kaum mehr gebotenen Möglichkeiten des Spielens in
der freien Natur. Die Konstruktion einer Hängebrücke ohne Sicherungsseile,
deren Begehung ggf. Mut erfordert, ist daher nicht zu beanstanden.
Hier kann auch die Gefahr eines "Ins-Wasser-Fallens", sofern nicht
etwa wegen der Tiefe des Wassers eine besondere Gefährlichkeit besteht,
in Kauf genommen werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn
die Gemeinde gerade mit Kopfsprüngen von der Brücke rechnen musste.
Das Gericht verneint dies aber, da die objektive Gefährlichkeit
derartiger Sprünge für Jugendliche des betreffenden Alters ersichtlich
war, die Gemeinde deshalb auch keine Schutzmaßnahmen ergreifen musste.
Daher war auch das Aufstellen von Warnschildern o.ä. nicht erforderlich.
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